Briefkasten

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Ein erst um 22:30 Uhr in den Briefkasten geworfenes Kündigungsschreiben geht dem Adressaten rechtlich erst am Folgetag zu, wenn es ihm nach den gewöhnlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, seinen Briefkasten zu dieser späten Zeit daraufhin zu prüfen, ob rechtlich erhebliche Erklärungen eingeworfen wurden.
Landgericht Krefeld, Urteil 21.09.2022, 2 S 27/21