Bußgeldrecht

Bußgeldrecht

Bußgeldsachen sind Gesetzesverstöße „ohne kriminellen Gehalt“. Sie wiegen weniger schwer als eine Straftat und werden deshalb nur mit einer Geldbuße geahndet, nicht mit einer Strafe.

 

Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, dies sind ca. 95 % aller Bußgeldangelegenheiten, kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden.

 

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt – anders als bei einer Straftat – in einem Verwaltungsverfahren (Bußgeldverfahren), bei Einspruch durch das Amtsgericht.

 

Auch eine Bußgeldangelegenheit unterliegt der Verjährung. Nach dem Ablauf der Verjährung kann eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr erfolgen. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt – je nach Fall – innerhalb von drei Monaten bis drei Jahren. In Verkehrssachen beträgt die Verjährung grundsätzlich drei Monate.

 

Hier gehts zu einem Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog.