SoKa Bau Und ZVK Bau

SoKa Bau Und ZVK Bau

Rechtsanwalt Schäfer in München übernimmt für Sie die Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten mit Sozialkassen bzw. Zusatzversorgungskassen.

 

Die SoKa Bau (Sozialkasse Bau) bzw. ZVK Bau (Zusatzversorgungskasse Bau) ist keine staatliche Einrichtung, sondern eine „Versicherung“, auch wenn sie nun nicht mehr als Versicherungsverein aG sondern seit 01.01.08 als AG firmiert. Sie hat daher, um zu prüfen, ob ein Betrieb unter den Geltungsbereich der Bautarife neu zu erfassen ist, weder Berechtigung Akten einzusehen noch Lohnunterlagen noch den Betrieb zu betreten, sofern ein Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich zulässt.

 

Die SoKa Bau hat insoweit auch nicht die Macht und Kompetenz, Akten zu beschlagnahmen oder mit der Beschlagnahme von Akten zu drohen oder ähnliches.

 

Sie bedient sich allerdings im Rahmen Ihrer Firmierung als „Sozialkasse Bau“ der Unterstützung anderer Behörden und Sozialkassen, die -wie sie- alle vom Sozialgesetzbuch als solche akzeptiert und anerkannt sind und verletzt daher beim „Datenaustausch“ keine datenschutzrechtlichen Vorschriften. So erfährt die Soka Bau unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit aber auch von dem Bundesverband der AOK und der Bauberufsgenossenschaft u.a.m. im Bedarfsfall, was in dem Betrieb an Tätigkeiten ausgeübt werden und welche Bruttolohnsummen auf das Jahr bezogen zugrunde zu legen sind.

 

Soweit aus dem Begriff „Sozialkasse Bau“ der Anschein erweckt werden kann/soll, bei potenziellen Beitragszahlern, dass es sich bei dieser Sozialkasse Bau um eine „Sozialversicherungskasse“ handelt, hat das Bundesarbeitsgericht in einer einschlägigen Entscheidung festgestellt, dass eine Nichtzahlung von Sozialkassenbeiträgen an die Soka Bau keine persönliche Haftung des Inhabers des Betriebs bzw. des Geschäftsführers herbeiführt, da es sich eben nicht um eine Sozialversicherungskasse handelt.

 

Es gilt daher, sich frühzeitig gegen die diesbezüglichen Beitragsforderungen zu wehren und zu prüfen, ob man hier dem Geltungsbereich der Bautarifverträge überhaupt unterfällt oder ob die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht greifen.

Da die Soka Bau vier volle Jahre rückwirkend ihre Beiträge geltend machen kann, bis zum Dezember des davorliegenden Jahres, ist die Existenz des Betriebs gefährdet, auch wenn er vorher noch nie von einer eventuellen Beitragspflicht und dem Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört hat, sodass es gilt, sich gezielt hiergegen zur Wehr zu setzen, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können.

 

Wird ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterworfen, so gelten auf ihn auch (rückwirkend) die Vorschriften von Mindestlohnverordnung, Arbeitnehmer- überlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz u.s.w., mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

 

Zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten sollte qualifizierte Beratung vom Betrieb bzw. dem Unternehmen spätestens dann in Anspruch genommen werden, wenn die Soka Bau durch Übersendung eines Stammdatenblattes die Einrichtung eines Beitragskontos ankündigt.

 

Gleichermassen, bzw. ähnlich verhält es sich mit den Verfahren der anderen „Kassen“ wie ULAK BAU (Urlaubskasse Bau), Urlaubskasse der Maler und Lackierer, der Gerüstbauer u.a.m.

 

Rechtsanwalt Schäfer ist ständig mit derartigen Verfahren betraut und steht Ihnen zur Beantwortung aller diesbezüglicher Fragen und für die Wahrnehmungen von Gerichtsterminen in Wiesbaden, Berlin und der gesamten Bundesrepublik jeder Zeit zur Verfügung.