Unterhalt

Unterhalt

Wir berechnen die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs und überprüfen gegen Sie geltend gemachte Unterhaltsansprüche.

 

Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen partizipieren. Daher ist gem. § 1361 BGB der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner zu fordern.

 

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich danach, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht. Hierbei sind jedoch stets nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, welche aus der Ehezeit resultieren und somit die finanziellen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben.

 

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, welche unterhaltsberechtigt sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls als ehebedingte Zahlungsverpflichtung vom Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Ehepartners abzuziehen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist bei jeder einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten zu prüfen, ob diese Zahlung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und somit vom Einkommen abzuziehen ist.

 

Nach Rechtskraft der Ehescheidung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung wird jedoch durchbrochen, soweit einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, durch eigenes Einkommen zu finanzieren. Das Gesetz enthält einzelne genau bestimmte Unterhaltstatbestände, welche die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch normieren. Erforderlich für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne zeitliche Unterbrechung ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.