23 Mrz Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich nicht nur im Falle einer Enterbung, sondern ggf. auch, wenn ein Erbe die Erbschaft oder Zuwendungen des Erblassers, die dieser bereits zu Lebzeiten getroffen hat, ausschlägt. Die Regelungen hinsichtlich des Pflichtteilsrechts finden sich in den Vorschriften zum Erbrecht.
Bei unserer Beratung zu Ihren Fragen des Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungs- anspruchs steht Ihr individuelles Anliegen stets im Mittelpunkt. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsanalyse skizzieren wir eine persönliche Strategie, um im Anschluss daran gezielte Einzelmaßnahmen im Hinblick auf Ihre Ansprüche zu entwerfen.
Oft beobachten wir, dass ein juristischer Sachverhalt im Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsrecht neben dem vermeintlichen Hauptproblem früher oder später eine Reihe weiterer Schwierigkeiten mit sich bringt.
Im Ergebnis erzielen wir für unsere Mandanten nicht nur langfristige sondern vor allem auch umfassende Lösungen.