23 Mrz Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht häufig als Rechtsmittel die Verhängung einer Geldbuße vor. Letztere reichen dabei von € 5,– bis höchstens € 1.000,– (§ 17 OWiG). Die wirtschaftlichen Folgen können jedoch oftmals sehr viel höher ausfallen, da in zahlreichen Tatbeständen außerhalb des Ordnungswidrigkeitengesetzes Bußgeldrahmen vorgesehen sind, die eine Geldbuße von bis zu € 500.000,– vorsehen können.
Da Sinn und Zweck des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Aufrechterhaltung der Ordnung im Wirtschaftsleben ist, kommt der anwaltlichen Beratung bei Ordnungswidrigkeiten eine besondere Bedeutung im juristischen Alltag zu. Aus diesem Grund bildet das Recht der Ordnungswidrigkeiten einen Schwerpunkt in der täglichen Praxis der Kanzlei bei der Bearbeitung von Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei der Verhängung eines Fahrverbotes.