Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Erbrecht eine Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich in Rechte und Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblasser) eintreten.

 

Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (z. B. Anteil an einem Stuhl).

 

Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich, wobei jeder Miterbe über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt ist.