26 Aug Aktueller Beitrag zur finanziellen Verantwortung für die angemessene Kleidung des Kindes beim Umgang
In betroffenen Kreisen ist weitgehend bekannt, dass bei Streitigkeiten auf den Gebieten Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung etc. gelegentlich zeit- und auch kostenaufwendig gekämpft wird. Die Trennung und / oder Scheidung von dem / der Ehe- oder Lebenspartner/in nimmt manchmal aber auch außerhalb dieser bedeutsamen Rechtsgebiete die Anliegen gemeinsamer minderjähriger Kinder in Mitleidenschaft.
Vor dem Familiengericht hatte sich der von mir anwaltlich vertretene nichteheliche mitsorgeberechtigte Vater eines minderjährigen Kindes mit der von ihm getrennt lebenden Kindesmutter über einen großzügigen Umgang mit dem in deren Obhut lebenden Kind verständigt. Er beklagte nunmehr die aus seiner Sicht nachlässige und unzureichende Kleidung, mit welcher die Mutter ihm das Kind jeweils zur Ausübung des Umgangs überließ. Die Versuche, sich darüber außergerichtlich zu verständigen, blieben erfolglos.
Das Familiengericht wies den Antrag des Vaters, die Kindesmutter entsprechend zu verpflichten mit der Begründung zurück, es handle sich dabei um einen unzulässigen, jedenfalls aber unbegründeten Antrag, die zuvor getroffene Umgangsvereinbarung abzuändern. Außerdem habe der zum Umgang Berechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen. Die Ausstattung des Kindes mit Kleidung für die Dauer des Umgangs hatte man zuvor allerdings tatsächlich nicht zum Gegenstand der gerichtlich getroffenen Umgangsvereinbarung gemacht.
Nach entsprechender Beschwerde des Vaters erging der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München, wonach es sich bei dem Antrag des Vaters nicht um einen Abänderungsantrag handle, weil dieser Punkt in der vorausgegangen Umgangsvereinbarung gar nicht geregelt worden war. Die Mutter sei grundsätzlich verpflichtet, das Kind zur Durchführung des Umgangs mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Bei den Kosten der Bekleidungsgrundausstattung handle es sich nicht um solche vom Umgangsberechtigten zu tragende Umgangskosten. Von den individuellen Bedürfnissen des Kindes hänge es ab, was unter angemessener Kleidung zu verstehen ist. Der betreuende Elternteil sei allerdings auch nicht verpflichtet, vom umgangsberechtigten Elternteil gezahlten Kindesunterhalt für die zusätzliche sonst nicht benötigte Umgangsgarderobe einzusetzen (OLG München, Hinweisbeschluss 13.12.2023 12 UF 12350/23 e).