Wir beraten Sie über die Anforderungen der Ehescheidung im Zusammenhang mit dem obligatorischen Trennungsjahr und erörtern die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Ebenso beraten wir Sie über das Ob und Wie einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sowie über Gestaltungsmöglichkeiten und Durchsetzbarkeit.
Die Voraussetzung für eine einvernehmliche und damit möglichst schnelle Scheidung ist das Vorliegen eines Trennungsjahres. Das Trennungsjahr können Sie in getrennten Wohnungen verbracht haben. Möglich ist aber auch ein Scheidungsverfahren, wenn Sie in der gemeinsamen Wohnung seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Dies ist vor Gericht übereinstimmend zu erklären und wird von den Familiengerichten nicht weiter überprüft.
Herr Rechtsanwalt Schützendübel berät Sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, setzt Ihre Interessen durch und sichert Ihre finanziellen Ansprüche bis zum Scheidungsurteil.
Bei einer Scheidung, in welcher der andere Ehegatte nicht zustimmt, wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennungszeit vermutet. Stimmt der andere Ehegatte bei einer Trennungsdauer zwischen ein und drei Jahren nicht zu, so muss dem Familiengericht das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für die erforderliche Zerrüttung sind z.B. der unbedingte Scheidungswille einer Partei, die ernsthafte und dauerhafte eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner o.ä.
Gerade bei einer streitigen Trennung ist eine frühzeitige fachliche Beratung von großer Wichtigkeit, um spätere Überraschungen zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen. Herr Rechtsanwalt Schützendübel berät Sie kompetent und setzt Ihre Ansprüche im Streitfall durch.