Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
Dieser Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 630 BGB, der für alle Dienstverhältnisse gilt.
Das Recht auf ein Zeugnis gilt ebenso für Praktikanten und Leiharbeitnehmer.
- Das Zeugnis ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bei Kündigung schon zu Beginn der Kündigungsfrist, damit sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bewerben können.
- Das Zeugnis muss frei von versteckten Formulierungen sein, ordentlich (nicht geknickt), das Datum des Ausstellungstages tragen und leserlich unterschrieben sein.
- Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, ob er ein „einfaches“ oder ein „qualifiziertes“ Arbeitszeugnis ausgestellt haben möchte.